Ein Beispielartikel

Hier sehen Sie einen Blogartikel, wie wir ihn klassischerweise schreiben. Er handelt von einem Urteil aus dem Arbeitsrecht. Natürlich wird normalerweise auch die Kanzlei genannt.

Berufseinsteiger in Stellenausschreibung gesucht. Diskriminierung oder faires Kriterium? 

Am 5. Dezember 2024 entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz über einen interessanten Fall von vermeintlicher Altersdiskriminierung in einer Stellenausschreibung (Az. 5 SLa 81/24). Ein 49-jähriger Rechtsanwalt hatte geklagt, weil er sich durch die Formulierung "Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" in einer Stellenanzeige benachteiligt fühlte. Der Anwalt forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In diesem Blogartikel erfahren Sie, ob die Stellenausschreibung laut dem Gericht tatsächlich eine Altersdiskriminierung darstellt und ob dem Kläger eine Entschädigung zusteht.

 

Lebenslauf und Berufserfahrung des Klägers

Der Kläger, seit dem Jahr 2000 Rechtsanwalt, bewarb sich im Mai 2023 auf eine ausgeschriebene Stelle als Syndikusrechtsanwalt bei einem Unternehmen, das in seiner Nähe ansässig war. Die Stellenanzeige richtete sich an "Berufseinsteiger oder Juristen mit bis ca. 6 Jahren Berufserfahrung".

Der Kläger, der bereits über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung verfügte, sah in dieser Formulierung eine Altersdiskriminierung. Nachdem er eine Absage auf seine Bewerbung erhalten hatte, forderte er eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern, was er mit etwa 28.000 Euro bezifferte. Das Unternehmen begründete die Absage damit, dass der Lebenslauf des Klägers auffällige Lücken und kurze Beschäftigungszeiten aufweise. Der Kläger war in den letzten elf Jahren in mehreren kurzen Anstellungsverhältnissen tätig gewesen, was das Unternehmen als Zeichen für mangelnde Beständigkeit und möglicherweise unzureichende Leistungen wertete.

Der Kläger argumentierte, dass diese Begründung ebenfalls eine Altersdiskriminierung darstelle, da ältere Bewerber typischerweise eine vielfältigere berufliche Historie aufwiesen. Das Arbeitsgericht Koblenz gab dem Kläger zunächst recht und sah in der Stellenausschreibung sowie in der Begründung der Absage Indizien für eine Altersdiskriminierung. Das Unternehmen legte jedoch Berufung ein, und der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Unternehmens und wies die Klage des Rechtsanwalts ab. Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung "Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" keine Altersdiskriminierung darstellt. Die Richter argumentierten, dass diese Formulierung nicht ausschließlich junge Bewerber anspreche und ältere Bewerber nicht ernsthaft davon abhalte, sich zu bewerben. Der Begriff "Berufseinsteiger" sei nicht gleichbedeutend mit "Berufsanfänger" und schließe ältere Bewerber nicht aus.

Das Gericht folgte der Argumentation des Unternehmens, dass der angegebene Circa-Wert keine feste Obergrenze darstelle und somit keine Altersdiskriminierung begründe. Auch die Analyse des Lebenslaufs des Klägers wurde nicht als altersdiskriminierend bewertet. Das Gericht betonte, dass kurze Beschäftigungszeiten und Lücken im Lebenslauf bei Arbeitnehmern jeden Alters auftreten könnten und dass es dem Arbeitgeber zustehe, solche Aspekte bei der Auswahl von Bewerbern zu berücksichtigen.

In der Gesamtwürdigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass weder die Stellenausschreibung noch das Auswahlverfahren des Unternehmens die Vermutung einer altersbezogenen Benachteiligung begründen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie vielschichtig Fragen der Altersdiskriminierung in Stellenausschreibungen sein können. Für Arbeitgeber ist es wichtig, bei der Formulierung von Stellenanzeigen sorgfältig vorzugehen, um Diskriminierungsvorwürfen vorzubeugen. Bewerber sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, aber auch verstehen, dass nicht jede Absage automatisch eine Diskriminierung darstellt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung von Bewerbungsverfahren.

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bieten wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu verteidigen.


Dieser Artikel dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

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